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   FG Bremen, 13.07.2006 - 1 K 180/05 (6)   

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FG Bremen, 13.07.2006 - 1 K 180/05 (6) (https://dejure.org/2006,20367)
FG Bremen, Entscheidung vom 13.07.2006 - 1 K 180/05 (6) (https://dejure.org/2006,20367)
FG Bremen, Entscheidung vom 13. Juli 2006 - 1 K 180/05 (6) (https://dejure.org/2006,20367)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zahlungsverjährung von 5 Jahren für Ansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis; Tatbestandswirkung einer bekannt gegebenen Aussetzungsentscheidung; Bestimmung von Dauer und Umfang der Aussetzung eines Verfahrens durch den Ausspruch der Entscheidung ; Beendigung der ...

  • Judicialis

    AO 1977 § 228; ; AO 1977 § 229 Abs. 1; ; AO 1977 § 231 Abs. 1; ; AO 1977 § 361 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauer der Unterbrechung der Zahlungsverjährung bezüglich eines Folgebescheids durch die Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Dauer der Unterbrechung der Zahlungsverjährung bezüglich eines Folgebescheids durch die Aussetzung der Vollziehung von Grundlagenbescheiden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 647
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.06.1998 - VII B 32/98

    Beteiligung an GbR - Positive Beteiligungseinkünfte - Aussetzung der Vollziehung

    Auszug aus FG Bremen, 13.07.2006 - 1 K 180/05
    Bei der Auslegung einer behördlichen Verfügung sei davon auszugehen, dass stillschweigend eine der Rechtslage entsprechende Regelung getroffen werden solle, auch wenn diese in der Verfügung nicht im Einzelnen erläutert worden sei (BFH, BFH/NV 1999, 7).

    Außerdem könne die Vorschrift des § 361 Abs. 3 AO so ausgelegt werden, dass das Finanzamt die Vollziehung bis zur Bekanntgabe der nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid notwendigen Folgeänderungen aussetzen dürfe (vgl. BFH, BFH/NV 1999, 7).

    Eine bekannt gegebene Aussetzungsentscheidung hat Tatbestandswirkung, so dass Dauer und Umfang der Aussetzung durch den Ausspruch der Entscheidung bestimmt wird, vgl. Beschluss des BFH vom 15.06.1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7; Urteil des BFH vom 18.07.1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4.

    Dementsprechend ist die Finanzverwaltung befugt, die Vollziehung eines Folgebescheids gemäß § 361 Abs. 3 AO bis zur Bekanntgabe einer nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens gegen Grundlagenbescheid notwendigen Folgeänderungen auszusetzen, vgl. Beschluss des BFH vom 15.06.1998 VII B 32/98 a.a.O.

  • BFH, 18.07.1994 - X R 33/91

    Entstehung von Aussetzungszinsen nach - 1. Vollziehungsaussetzung sowohl des

    Auszug aus FG Bremen, 13.07.2006 - 1 K 180/05
    Doch selbst wenn der Beklagte die Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung fehlerhaft beurteilt hätte, käme der bekannt gegebenen Aussetzungsentscheidung Tatbestandswirkung zu mit der Folge, dass deren Tenor verbindlich Umfang und Dauer der Aussetzung bestimme (BFH; BStBl II 1995, 4).

    Eine bekannt gegebene Aussetzungsentscheidung hat Tatbestandswirkung, so dass Dauer und Umfang der Aussetzung durch den Ausspruch der Entscheidung bestimmt wird, vgl. Beschluss des BFH vom 15.06.1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7; Urteil des BFH vom 18.07.1994 X R 33/91, BFHE 175, 294, BStBl II 1995, 4.

    Dabei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der behördlichen Verfügung abzustellen, vgl. Urteil des BFH vom 23.06.1998 VII R 119/97 a.a.O., Urteil des BFH vom 18.07.1994 X R 33/91 a.a.O.

  • BFH, 23.06.1998 - VII R 119/97

    Rechtmäßige Änderung eines Einkommenssteuerbescheids - Unterbrechung der

    Auszug aus FG Bremen, 13.07.2006 - 1 K 180/05
    Gemäß ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, unterbricht bei Grundlagenbescheiden weder der Erlass des Feststellungsbescheides noch die Aussetzung der Vollziehung des Feststellungsbescheides die Verjährung des Steueranspruchs, vgl. Urteil des BFH vom 23.06.1998 VII R 119/97 BFH/NV 1998, 1322.

    Dabei ist auf den Zeitpunkt des Zugangs der behördlichen Verfügung abzustellen, vgl. Urteil des BFH vom 23.06.1998 VII R 119/97 a.a.O., Urteil des BFH vom 18.07.1994 X R 33/91 a.a.O.

  • BFH, 14.03.1986 - VI B 44/84

    Finanzamt - Rechtmäßigkeit - Verwaltungsakt - Einspruch - Aussetzung der

    Auszug aus FG Bremen, 13.07.2006 - 1 K 180/05
    Ferner wies die Klägerin auf das BFH-Urteil vom 14.03.1986 (BStBl II 1986, 475) hin, wonach eine nicht ausdrücklich zeitlich begrenzte Aussetzungsverfügung enden würde, sobald in der Hauptsache eine rechtskräftige Entscheidung getroffen worden sei und somit die materiellen Gründe für eine AdV entfallen würden.

    Gemäß BFH-Beschluss vom 14.03.1986 (BStBl II 1986, 475) verliere eine zeitlich nicht befristete Vollziehungsaussetzung ihre Wirkung, wenn in der Hauptsache eine rechtskräftige Entscheidung gefallen sei.

  • OVG Hamburg, 21.02.1992 - Bf I 5/91

    Mehraufwendungen; Stationäre Behandlung; Beihilfefähigkeit; Fürsorgepflicht;

    Auszug aus FG Bremen, 13.07.2006 - 1 K 180/05
    Aus dem Einstellungsbeschluss des Finanzgerichts Hamburg geht hervor, dass der überwiegende Teil der Kläger, u.a. auch die Klägerin, ihre Klagen zurückgenommen hatte (Az: I 5/91).
  • VGH Bayern, 21.09.2009 - 4 BV 07.498

    Säumniszuschlag; Nichtiger Gewerbesteuermessbescheid; Rechtswidriger

    Auch das Ende der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids betrifft nicht automatisch zugleich die Aussetzung bezüglich des Folgebescheids (BFH vom 15.6.1998 BFH/NV 1999, 7 ; FG Bremen vom 13.7.2008 Az. 1 K 180/05).
  • FG München, 24.04.2018 - 2 K 3072/16

    Änderung eines Abrechnungsbescheides und Gewährung eines Erstattungsanspruchs

    Der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidungen i.S. Grundlagenbescheide in den Jahren 2004 und 2005 ist somit nicht entscheidungserheblich (vgl. BFH-Urteil vom 23. Juni 1998 VII R 119/97 BFH/NV 1998, 1322; BFH-Beschluss vom 15. Juni 1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7; und Urteil des Finanzgericht B. vom 13. Juli 2006 1 K 180/05, EFG 2007, 647).

    Dementsprechend ist die Finanzverwaltung beispielsweise befugt, die Vollziehung eines Folgebescheids gemäß § 361 Abs. 3 AO bis zur Bekanntgabe einer nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens gegen Grundlagenbescheid notwendigen Folgeänderungen auszusetzen (vgl. BFH in BFH/NV 1999, 7, und Urteil des Finanzgerichts B. in EFG 2007, 647).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.02.2012 - 14 B 1318/11

    Bekanntgabe der Aussetzung der Vollziehung an den Betroffenen als Voraussetzung

    01.6191 -, juris, RdNr. 30; FG Bremen, Urteil vom 13. Juli 2006 - 1 K 180/05 (6) -, EFG 2007, 647; Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl., § 231, RdNrn.
  • FG Nürnberg, 22.10.2009 - 7 K 1346/08

    Festsetzungsfrist für einen Zinsanspruch nach § 237 AO, wenn einer AdV eine

    Die Finanzverwaltung ist befugt, die Vollziehung eines Folgebescheids gemäß § 361 Abs. 3 AO bis zur Bekanntgabe einer nach dem Ergebnis des Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Grundlagenbescheid notwendigen Folgeänderungen auszusetzen (vgl. BFH-Beschluss vom 15.06.1998 VII B 32/98, BFH/NV 1999, 7; FG Bremen, Urteil vom 13.07.2006 1 K 180/05, EFG 2007, 647).
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